In die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei darfst du eingestellt werden, wenn du Folgendes erfüllst:
- Du bist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union. Für Angehörige anderer Nationalitäten gelten Sonderregelungen – bei Bedarf bitte erfragen.
- Du bietest die Gewähr dafür, dass du jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintrittst.
- Du besitzt eine Fahrerlaubnis Klasse 3 bzw. B für Schaltgetriebe oder Klasse B mit Schlüsselzahl 197 für Automatik- und Schaltgetriebe ODER du weist deren Erhalt bis spätestens zum Ende der regulären Ausbildungszeit nach.
- Du besitzt das Deutschen Schwimmabzeichen mindestens in Bronze, das zum Einstellungstermin nicht älter als 36 Monate ist.
- Du bestehst die Einstellungsprüfung und bist auch körperlich den anspruchsvollen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in jeder Hinsicht gewachsen.
- Du bist nach polizeiärztlicher Untersuchung gesundheitlich geeignet, also vollzugsdiensttauglich. Hinweis: Auch mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) kannst du eingestellt werden, wenn deine Sehfähigkeit mit Sehhilfe ausreichend für das Bestehen der polizeiärztlichen Untersuchung ist. Die Regelungen für die Mindestsehleistungen im Polizeivollzugsdienst kannst du den Hinweisen zur Polizeidiensttauglichkeit entnehmen.
- Du bist deiner Persönlichkeit nach für den Polizeivollzugsdienst geeignet. Das bedeutet auch, dass du einen einwandfreien Leumund und vor allem keine Vorstrafen hast.
Welchen Schulabschluss benötige ich und wie alt darf ich sein?
Für die Einstellung zum 03.03.2025 gilt Folgendes:
Entweder: Du verfügst über die erweiterte Berufsbildungsreife (ehemals: erweiterter Hauptschulabschluss) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand?
- Dann darfst du nicht jünger als 15 Jahre und 8 Monate und nicht älter als 35 Jahre am Einstellungstag (Beginn der Ausbildung) sein.
Oder: Du verfügst über die Berufsbildungsreife (ehemals: Hauptschulabschluss) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und kannst auch eine abgeschlossene (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen?
- Dann darfst du nicht jünger als 30 Jahre und nicht älter als 39 Jahre am Einstellungstag (Beginn der Ausbildung) sein.
Für die Einstellungen ab 01.09.2025 gilt Folgendes:
Entweder: Du verfügst über die erweiterte Berufsbildungsreife (ehemals: erweiterter Hauptschulabschluss) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand?
- Dann darfst du nicht jünger als 15 Jahre und 8 Monate und nicht älter als 40 Jahre am Einstellungstag (Beginn der Ausbildung) sein.
Oder: Du verfügst über die Berufsbildungsreife (ehemals: Hauptschulabschluss) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und kannst auch eine abgeschlossene (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen?
- Dann darfst du nicht jünger als 30 Jahre und nicht älter als 40 Jahre am Einstellungstag (Beginn der Ausbildung) sein.
Es gibt keinen erforderlichen Mindestnotendurchschnitt.